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Gutachtenerstellung im Schadenfall

BGB §249 - Art und Umfang des Schadenersatzes

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.


Dieser - zugegebenermaßen - etwas kryptische Rechtsauszug stellt die Grundlage der gutachterlichen Tätigkeit dar. Er besagt: Bei fremdverschuldeten Unfällen haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der entstandenen Kosten durch Ihren Unfallgegner bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung.


Zur Beweissicherung und zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche benötigen Sie ein Haftpflichtschaden-Gutachten. Dieses beinhaltet neben den technischen Daten des Fahrzeugs auch eine Fahrzeugbeschreibung sowie eine Kalkulation der erforderlichen Reparaturkosten. Bei Bedarf werden außerdem der Wiederbeschaffungswert, der Restwert und die merkantile Wertminderung ermittelt. Auch bei unklarer Schuldfrage sollten Sie sich für die Erstellung eines Gutachtens entscheiden, denn auch in diesem Fall müssen Sie natürlich den Ihnen entstandenen Schaden konkret beziffern können.


Wissenswertes rund um den Schadenfall

Grundsätzlich ist zwischen Haftpflicht und Kaskoschaden zu unterscheiden. Der Haftpflichtschaden betrifft Schadenereignisse die Ihnen durch eine Person zugefügt werden. Der Kaskoschaden behandelt Schäden, die Sie selbst an Ihrer eigenen Sache verursacht haben.

Dementsprechend unterscheidet sich auch die Schadenregulierung. Bei Haftpflichtschäden ist die gesetzliche Grundlage das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Anspruchsgrundlage bei Kaskoschäden ist der Vertrag, den Sie mit Ihrem Versicherer geschlossen haben.

Ihre Rechte aus einem Haftpflichtschaden unterscheiden sich dadurch grundlegend von Ihren Rechten im Kaskoschaden.

Die Anspruchsgrundlage im Haftpflichtfall ist der § 249 BGB.


Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Das bedutet, dass Sie alle Kosten, die Ihnen in Zusammenhang mit dem Schadenereignis entstanden sind, vom Schädiger bzw. seiner Versicherung zu erstatten sind. Das sind insbesondere:

  • Kosten zur Schadenfeststellung (z.B. durch ein Gutachten)
  • Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten (Reparaturkosten und merkantile Wertminderung)
  • Ausfallkosten
  • Rechtsberatung


Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die Anspruchsgrundlage im Kaskofall ist der Versicherungsvertrag, den Sie mit Ihrer Versicherung geschlossen haben. Darin sind die einzlenen Punkte genau geregelt und definiert, nachdenen ein Schaden abgewickelt wird.
Welche Erstattungen Ihnen aus dem Kaskoschaden vertraglich zustehen, ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen.
In der Regel umfasst der Kaskoschutz jedoch folgende Werte:

  • Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsaufwand


Die Kosten für die Schadenfeststellung (z.B. Gutachten) wird durch den Versicherer nur erstattet, wenn dieser auch das Gutachten selbst beauftragt hat. Die Ausfallkosten sind in den allermeisten Fällen nicht versichert. Ebenso kann die Reparatur in einer bestimmten Werkstatt vertraglich vorgegeben sein. Die merkantile Wertminderung wird nur bei speziellen Tarifen erstattet.
Zu beachten sind ebenfalls der Unterschied zwischen Voll- und Teilkasko. Die Teilkaskoversicherung umfasst Schäden durch Diebstahl, Unwetter- und Wildschäden sowie Tierverbiss. Die Vollkaskoversicherung umfasst die Teilkaskoversicherung und bietet zusätzlich Versicherungsschutz bei selbst verschuldeten Unfällen.

Beauftragen Sie im Haftpflichtschadenfall nach einem Unfallereignis zur Beweissicherung und Schadenfeststellung einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen Ihres Vertrauens. So schließen Sie aus, dass Sie gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer Nachteile erleiden.


Die Kosten für das Gutachten sind nach geltender BGH-Rechtsprechung grundsätzlich erstattungspflichtig und stehen nicht zur Disposition des eintrittspflichtigen Versicherers.

In der Wahl des Sachverständigen sind Sie frei. Das Gutachten liefert alle erforderlichen Kennzahlen, um Ihren Anspruch gegenüber des Haftpflichtversicherers geltend zu machen.

Ein hoher Anteil an Elektronik im Fahrzeug, modernste Werkstoffe oder hochkomplexe Karosserietechnik führen dazu, dass der Umfang eines Unfallschadens durch den Laien häufig nicht auf den ersten Blick erkannt werden kann.


Der Sachverständige veranlasst alle notwendigen Untersuchungsmaßnahmen, um das Ausmaß eines Unfalls vollständig festzustellen und rechtssicher zu dokumentieren.

Bei einem möglichen, späteren Verkauf des Fahrzeugs sind sie verpflichtet, den Unfallschaden zu offenbaren. Selbst, wenn der Schaden komplett instand gesetzt wurde.


Der durch den Unfall entstandene Wertverlust des Fahrzeugs durch den Unfallschaden wird als merkantile Wertminderung bezeichnet und kann ausschließlich vom Sachverständigen
ermittelt werden.

Ist Ihr Fahrzeug nach dem fremdverschuldeten Unfall nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher, haben Sie mindestens für die Dauer der Reparatur bzw. der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Stattdessen können Sie auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp.

Die Einstufung des Fahrzeugtyps kann ausschließlich vom Sachverständigen ermittelt werden. Bei einer Mithaftung am Unfall besteht lediglich ein anteiliger Anspruch.

Fiktive Abrechnung bedeutet Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Nettoreparaturkostenbasis des Sachverständigengutachtens ohne Reparaturnachweis. Die fiktive Abrechnung ist das "gute Recht" des Geschädigten und ist eine Folge der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der Geschädigte ist weder gehalten das Fahrzeug zu reparieren, noch muss er die Art und Weise der Reparatur nachweisen. Das Gegenstück zur fiktiven Abrechnung ist die konkrete Abrechnung auf Grundlage einer Reparaturrechnung.

Selbst wenn die im Gutachten ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten zuzüglich merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeugs im Haftpflichtschadenfall um bis zu 30% überschreiten, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen.


Allerdings setzt dies voraus, dass Sie das Fahrzeug für eine Dauer von mindestens 6 Monaten weiter nutzen werden und die Reparatur gemäß den Vorgaben im Gutachten fachgerecht durchgeführt wird.

Zur Feststellung, ob Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen Kollisionsobjekten zusammenpassen, haben sich graphische Verfahren etabliert. Diese Anwendungen liefern belastbare Ergebnisse und zeigen die zwei-, oder dreidimensionale Realität eines Unfalls auf.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Haftpflichtschadenfall sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Dieser übernimmt in Ihrem Namen die Kommunikation mit dem Versicherer oder Ihrem Unfallgegner und berät Sie im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten nach einem Unfall. Die Kosten eines Anwalts hat nach einem unverschuldetem Unfall ebenfalls die Versicherung des Schädigers zu erstatten.

Wählen Sie für die Reparatur Ihres Fahrzeugs im Haftpflichtschadenfall eine Fachwerkstatt Ihres Vertrauens. In der Wahl sind sie vollkommen frei. Idealerweise informieren Sie die Werkstatt direkt nach dem Unfall, vor allem wenn das verunfallte Fahrzeug direkt dorthin geschleppt wird.


Achtung: Ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt ist zur Schadenregulierung nicht geeignet. Er hat keine beweissichernde Funktion und umfasst in der Regel nur die Höhe der Reparaturkosten.

Wird im Rahmen des Unfallereignisses eine Mithaftung festgestellt, lassen Sie sich unbedingt trotzdem durch einen Sachverständigen und einen Verkehrsrechtsanwalt beraten. Wenn Sie vollkaskoversichert sind, ergeben sich unter Umständen im Rahmen des Quotenvorrechts für Sie auch Vorteile aus Ihrem eigenen Versicherungsvertrag.


Zum Nachteil der Geschädigten: Das unehrliche Vorgehen der Versicherungen

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) empfiehlt, die Abwicklung des Unfallschadens stets in den eigenen Händen zu behalten, auch wenn von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Das klingt erst einmal sehr zuvorkommend, dennoch: Die Versicherer ziehen dabei eigene Gutachter hinzu und beauftragen Partnerwerkstätten. Bei Inanspruchnahme verzichtet der Geschädigte somit auf jegliche Rechte, die ihm von gesetzes wegen zustehen würden.


Die vorrangige Interessenslage des Versicherers ist das Sparpotential im Rahmen der Schadensteuerung. Jedoch auf Kosten des Geschädigten. Auf solche Angebote sollte man sich aus gutem Grund nicht einlassen.


Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. der eintretende Haftpflichtversicherer auch die Kosten des Sachverständigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen die Kosten für das Gutachten zum Gesamtschaden, der dem Geschädigten zu ersetzen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder schickt.


Es versteht sich von selbst, dass der Zahlungspflichtige die Schadenhöhe nicht objektiv festlegen würde!


Der richtige Umgang mit Prüfberichten der Versicherungen

Die Versicherer haben das Anliegen, ihre Kosten zu reduzieren. Aus deren Sicht sicherlich nachvollziehbar. Aber wenn dies auf Kosten der Geschädigten passiert, muss man sich zur Wehr setzen.


Geschädigte oder deren anwaltliche Vertretung erhalten erhalten regelmäßig sogenannte "Prüfberichte", in denen die Gutachten nach den internen Vorgaben der Versicherung gecheckt und in der Folge gekürzt wurden. Schadenrechtliche Grundlagen werden hierbei leider nur selten berücksichtigt. Beim Empfänger eines solchen Prüfberichts jedoch hinterlässt die darin enthaltene Information oftmals den Eindruck, der Sachverständige und/oder die Werkstatt würden nicht seriös arbeiten.


Bei genauerem Hinschauen sind die Vorgaben der Versicherung zumeist rechtlich und technisch nicht tragfähig, somit stellt sich die Frage an welcher Stelle man eine seriöse und faire Zusammenarbeit anzweifeln muss.


Wenn Sie sich intensiver über das Thema "Prüfberichte" der Versicherung und den richtigen Umgang damit informieren möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel aus der Unfallregulierung effektiv 08-2014, ein Artikel älteren Datums aber mit immer noch aktuellem Inhalt.